Sunday, 5. September 2010

Verein für Rasensport - Heisfelde
seit 1924

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Satzung des Vereins für Rasensport von 1924 Heisfelde e.V.  
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

A
Der am 24. Juni 1924 in Heisfelde gegründete Verein für Rasensport führt den Namen „VfR Heisfelde von 1924 e.V.“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leer unter der Nummer 332 eingetragen.

B
Der Verein hat seinen Sitz in Leer-Heisfelde.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

C
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen bzw. Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

D
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere die Pflege und Förderung des Amateursports.

E
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

F
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

G
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

A
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

B
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu stellen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

A
Die Mitgliedschaft endet

1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Streichung aus der Mitgliederliste
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. mit dem Tod des Mitglieds

B
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

C
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Diese Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

D
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der jeweiligen Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

E
Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste bzw. gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das Mitglied Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Die Mitgliedschaft bleibt bis zur Entscheidung über den Einspruch bestehen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.
Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat



§ 6 Mitgliederversammlung

A
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

B
Eine ordentliche Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

C
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand in der Tagespresse (Ostfriesen-Zeitung, Leer).
Die Tagesordnung wird zeitgleich im Aushangkasten des Sportheims sowie am „Schwarzen Brett“ im Sportheim veröffentlicht.

D
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1. Bericht des Vorstandes
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen
5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

E
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedbeitrages
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

F
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

G
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

H
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.



I
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.

J
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

K
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

L
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

M
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung
2. die Person des Versammlungsleiters
3. die Person des Protokollführers
4. die Zahl der erschienenen Mitglieder
5. die Tagesordnung
6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
7. die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

N
Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Punkte C und E bis N des § 6 entsprechend.

§ 8 Vorstand

A
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

B
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Kassenwart/in
4. dem/der Protokollführer/in

C
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

D
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer umgehenden Erledigung bedürfen. Zudem ist er zuständig für arbeitsrechtliche Angelegenheiten. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

E
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. den Leiter/Leiterinnen der Abteilungen, die am 01. Januar mindestens 50 Mitglieder aufweisen
3. dem/der Ressortleiter/in für Breiten- und Freizeitsport
4. dem/der Pressewart/in
5. dem/der Sozialwart/in
6. dem Jugendobmann/der Jugendleiterin
7. dem/der/den Ehrenvorsitzenden

F
Der Bereich „Frauensport“ wird durch die Abteilungen „Gymnastik“ und „Gesundheitssport“ vertreten. Werden keine der beiden Abteilungen von einer Frau geführt, ist in den Gesamtvorstand zusätzlich eine Ressortleiterin „Frauensport“ zu wählen.
G
Die Abteilungen, die nicht die Mindestzahl von 50 Mitgliedern erfüllen, haben anzugeben, durch welche(n) Leiter(in) der Abteilungen sie vertreten werden wollen.

H
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
2. die Bewilligung von Ausgaben
3. die Aufnahme von Mitgliedern

I
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch Aushang im Sportheim einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

J
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, bei eigener Abwesenheit eine Person ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu bevollmächtigen.
Der/Die Bevollmächtigte eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes muss Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

K
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der/die Pressewart/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 9 Ältestenrat

A
Der Ältestenrat besteht aus 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.




B
Der Ältestenrat entscheidet abschließend über Einsprüche gegen vom Vorstand ausgesprochene Streichungen aus der Mitgliederliste oder Ausschlüsse aus dem Verein sowie bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.

§ 10 Ausschüsse

A
Ein ständiger Ausschuss ist der Jugendausschuss, bestehend aus 3 Vertretern der Sportjugend und dem Jugendobmann / der Jugendleiterin. Die Vertreter der Sportjugend werden in einer gesondert vom Jugendleiter jährlich einzuberufenden Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 6 dieser Satzung.
Der Jugendobmann / die Jugendleiterin vertritt diesen Ausschuss im Gesamtvorstand. Die Vertreter der Sportjugend haben zusätzlich das Recht, in der Gesamtvorstandssitzung gehört zu werden.

B
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

A
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
In der Jugendversammlung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr zu.

B
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

C
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. In den Jugendausschuss können für die Jugendversammlung wahlberechtigte Mitglieder gewählt werden.

§ 12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer (§ 13) werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 14 Auflösung des Vereins

A
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

B
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
2. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

C
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

D
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
vom 12. April 2002 verabschiedet.

Leer, den 12. April 2002


F.d.R.d.A.

(P. Raab)
Vorsitzender

 

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